Zum 31.12. Verjährung unterbrochen! Vorsicht bei Mahnbescheid!
RA Dr. Jürgen Grimm, Mannheim
(OLG Frankfurt, Urteil vom 06.07.1994 - 19 U 156/93)
Die zwei- und vierjährigen Verjährungsfristen von z.B. Werklohnansprüchen beginnen erst mit dem Ende des Jahres zu laufen, in welchem der Anspruch entstanden ist. Von daher besteht oft die Notwendigkeit, zum 31.12. eines Jahres noch schnell eine Verjährung...